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Betrieb

Was zurückkommt — und was der Kanton von Ihnen verlangt.

Wer einen Automaten mit Getränken oder Lebensmitteln betreibt, ist damit ein Lebensmittelbetrieb. Diese Seite sagt, was die Maschine Ihnen liefert — und was das Schweizer Recht von Ihnen erwartet.

Telemetrie

Was die Maschine laufend meldet.

Bestände

Füllstand je Produkt

Alarmschwelle und Nachfüllprognose, damit sich Touren bündeln statt wiederholen lassen.

Verkäufe

Transaktionen

Spitzenzeiten und Durchschnittsbon je Standort: genug, um zwei Standorte zu vergleichen und eine Maschine zu verschieben, die still steht.

Zustand

Temperatur, Zyklen, Störungen

Gemeldet, bevor ein Kunde sie bemerkt.

Umsatz

Ihre Einnahmen, ungeschmälert

ROBOSWISS behält keinen Anteil an den Verkäufen der Maschine.

Konformität

Drei Dinge, die vor dem ersten Verkauf geregelt sein müssen.

Sie liegen beim Betreiber, nicht beim Hersteller. Wir schreiben sie hierhin, weil sie den Fahrplan der Inbetriebnahme bestimmen.

Meldung an den Kanton

Sie melden Ihre Tätigkeit

Art. 20 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR 817.02) verpflichtet jeden, der Lebensmittel abgibt, seine Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde zu melden. Das Informationsschreiben 2017/4 des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen nennt den Fall ausdrücklich: Betreiber öffentlicher Getränke- oder Lebensmittelautomaten melden sich in ihrem Wohnsitzkanton an.

Allergene

Die Angabe gehört auf die Maschine

Ein gemixter Shake, ein aufgegossener Matcha und ein vor Ort zubereiteter Kaffee sind offen abgegebene Lebensmittel. Art. 39 Abs. 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung und die Verordnung über die Information über Lebensmittel (SR 817.022.16) verlangen eine schriftliche Allergendeklaration; mündlich ist sie nur zulässig, wenn ein schriftlicher Hinweis darauf aufmerksam macht und eine kundige Person Auskunft geben kann. Einer Maschine ohne Personal steht dieser Ausweg nicht offen.

Selbstkontrolle

Sie bleibt Ihre Sache

Die Fernüberwachung liefert Ihnen Temperaturen und Störungen. Sie ersetzt weder das Selbstkontrollkonzept, das die kantonale Behörde von einem Lebensmittelbetrieb erwartet, noch die Rückverfolgbarkeit der Chargen, die Sie einfüllen.

CaseBOX ist nicht betroffen: eine Handyhülle ist kein Lebensmittel. Die drei anderen Maschinen sind es. Dieser Abschnitt verweist auf Bundesrecht; Ihr Kanton kann eigene Anforderungen stellen — und bei ihm meldet man sich an.

Technische Einzelheiten nötig?

Die Dokumentation zur Fernüberwachung und die Maschinendatenblätter gehen auf Anfrage raus.